MAV Vermögensverwaltung

Nachhaltigkeit

Pflichtangaben nach der Offenlegungsverordnung zu Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren

Nachhaltigkeitsrisiken

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten:

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert von Investitionen bzw. Anlagen haben können. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken:

Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageberatung (für institutionelle Anleger) und der Finanzportfolioverwaltung (Art. 3 Offenlegungsverordnung):

Im Rahmen der Anlageberatung (nur für institutionelle Anleger) und der Finanzportfolioverwaltung werden Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Auswahl von Finanzinstrumenten durch Berücksichtigung von Informationen des jeweiligen Emittenten, durch eigenes Research und durch Informationen Dritter (auch Ratingagenturen) einbezogen. Festgestellte oder angenommene Risiken werden parallel zu Marktrisiken, Finanzierungsrisiken, Technologierisiken u.a. Gesichtspunkten bei der Auswahl von Anlageobjekten berücksichtigt. Nachhaltigkeitsrisiken können so zu Sicherheitsabschlägen bei der Bewertung von Anlageinstrumenten, ggf. auch einem Ausschluss führen.

Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungsverordnung)

Bezüglich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren i. S. d. Offenlegungsverordnung sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt. Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sehen wir derzeit davon ab, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen (oder Anlageempfehlungen) nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) i. S. d. Offenlegungsverordnung berücksichtigen. Daher erklären wir hiermit, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b) OffenlegungsVO und Art. 4 Abs. 5 b) OffenlegungsVO).